Absatz einsJede Vertragspartei übernimmt die eigenen Staatsangehörigen, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.
Rückübernahmeabkommen (Montenegro)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,
Artikel eins,
03.06.2006
ABSCHNITT I
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel ,