Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

03.06.2006

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien werden um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.
  2. Absatz 2Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, in Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aus den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaft und den Verpflichtungen gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) und dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT – 1994) erfolgen.