Kurztitel

Rechtsstellung der Angehörigen der serbischen Streitkräfte (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Text

Artikel 2

Dieses Übereinkommen tritt am Tag des Eingangs der Notifikation, durch die die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitteilen, in Kraft. Vom Tag der Unterzeichnung ist es vorläufig anzuwenden. Dieses Abkommen kann jederzeit durch diplomatische Notifikation gekündigt werden, welche am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Eingang bei der anderen Partei wirksam wird.