Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Beachte

Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist vergleiche Paragraph 50 g, Absatz 2,).

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei Paragraph 10, Absatz 2, nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
    1. Litera a
      das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, unberücksichtigt,
    2. Litera b
      Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
    3. Litera c
      Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
  2. Absatz 2Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
  3. Absatz 3Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
  4. Absatz 4Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (Paragraph 4, Absatz 2,) wird dadurch nicht ausgeschlossen.