Kurztitel

Schiffahrt – Anerkennung von Seedienstbüchern (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1959,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

03.06.2006

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

(Übersetzung.)

Den Inhabern von Seedienstbüchern, die sich von wo immer kommend in ihre Heimat oder in einen in einem anderen Land gelegenen Bestimmungshafen begeben wollen und hiebei durch Österreich oder Jugoslawien reisen, werden auf Grund ihres Seedienstbuches in Verbindung mit ihrem Dienstauftrag oder einer entsprechenden Bescheinigung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Landes Durchreisesichtvermerke erteilt werden. Diese Sichtvermerke sind in solchen Fällen innerhalb der kürzest möglichen Frist zu erteilen.

Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern der beiden Staaten als gültige Transitreisedokumente tritt zwei Monate vom Tag des Empfanges der Antwortnote des Staatssekretariates für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien durch die Österreichische Botschaft in Kraft und kann von jedem vertragschließenden Teil jederzeit gekündigt werden, wobei das Abkommen drei Monate nach Erhalt der Kündigung in Kraft bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

20005549

Dokumentnummer

NOR40092485