Kurztitel

Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die im Ausland verwendeten Beamten der Verwendungsgruppe E1 des Exekutivdienstes können ermächtigt werden, für die Dauer dieser Verwendung den Dienstgrad Oberstleutnant zu führen, sofern dies für die Ausübung ihrer Funktion notwendig ist und sie nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen.
  2. Absatz 2,Den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet werden, kann für die Dauer dieser Verwendung die Berechtigung erteilt werden, einen höheren Dienstgrad bis „Generalmajor“ zu führen, der für die Ausübung einer Funktion innerhalb der Organisationsstruktur einer internationalen Mission notwendig ist, sofern sie nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Die Berechtigung zum Führen des Dienstgrades „Generalmajor“ wird nur für die Ausübung der Funktion des Leiters einer internationalen Mission erteilt und nur insoweit diese Funktion diesen Dienstgrad erfordert, sofern die betroffenen Exekutivbediensteten nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Den Kontingentskommandanten kann die Berechtigung zum Führen des nächsten höheren Dienstgrades, der höher als der ihrer Stellvertreter ist, erteilt werden.
  3. Absatz 3,Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Dienstgrade geknüpft werden, ist bei den in den Absatz eins und 2 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jenem Dienstgrad auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.