(2)Absatz 2,Den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet werden, kann für die Dauer dieser Verwendung die Berechtigung erteilt werden, einen höheren Dienstgrad bis „Generalmajor“ zu führen, der für die Ausübung einer Funktion innerhalb der Organisationsstruktur einer internationalen Mission notwendig ist, sofern sie nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Die Berechtigung zum Führen des Dienstgrades „Generalmajor“ wird nur für die Ausübung der Funktion des Leiters einer internationalen Mission erteilt und nur insoweit diese Funktion diesen Dienstgrad erfordert, sofern die betroffenen Exekutivbediensteten nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Den Kontingentskommandanten kann die Berechtigung zum Führen des nächsten höheren Dienstgrades, der höher als der ihrer Stellvertreter ist, erteilt werden.Den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet werden, kann für die Dauer dieser Verwendung die Berechtigung erteilt werden, einen höheren Dienstgrad bis „Generalmajor“ zu führen, der für die Ausübung einer Funktion innerhalb der Organisationsstruktur einer internationalen Mission notwendig ist, sofern sie nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Die Berechtigung zum Führen des Dienstgrades „Generalmajor“ wird nur für die Ausübung der Funktion des Leiters einer internationalen Mission erteilt und nur insoweit diese Funktion diesen Dienstgrad erfordert, sofern die betroffenen Exekutivbediensteten nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Den Kontingentskommandanten kann die Berechtigung zum Führen des nächsten höheren Dienstgrades, der höher als der ihrer Stellvertreter ist, erteilt werden.