Absatz eins,Anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand, kann den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 anstelle ihres Dienstgrades der für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden, ohne dass daran Rechtsfolgen in dienst- oder besoldungsrechtlicher Hinsicht geknüpft sind.