Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2009

Text

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins, (1) Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der Paragraphen 5, 8 a, 9 und 10 elektronisch eingebracht werden.

  1. Absatz 2,Ein zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) zurückgestellter verfahrenseinleitender Schriftsatz ist in der Form zu verbessern, dass er unter Hinweis auf das mitgeteilte Aktenzeichen als Ersteingabe im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, in elektronischer und verbesserter Form neuerlich eingebracht wird. Sonstige zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsätze können elektronisch als Folgeeingabe eingebracht werden. Verbesserungen im Firmenbuchverfahren sind als Folgeantrag im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, einzubringen.
  2. Absatz 3,Erledigungen und Beilagen können nach Maßgabe des Paragraph 5, an Einbringer, die vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht haben oder ausdrücklich der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag im Einzelfall die Erledigung auch schriftlich auf Papier auszufertigen.
  3. Absatz 3 a,Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, sind zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität mit der elektronischen Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG) zu versehen. Auf ausdrückliches Verlangen kann dies unterbleiben.
  4. Absatz 4,In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.
  6. Absatz 6,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.