Kurztitel
Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2007,
Text
ANHANG
Betreffend Artikel 2
Liste sonstiger Formen der schweren internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Kriminalität unter Wahrung des Ziels von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst:
Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit:
Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
Straftaten gegen fremdes Vermögen und staatliches Eigentum sowie Betrug:
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
Erpressung und Schutzgelderpressung,
Nachahmung und Produktpiraterie,
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,
Illegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt:
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,
illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern.
Was die in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet
Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen: Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März 1980 in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial 3), die nukleare und/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 EAG-Vertrag und der Richtlinie 80/836/Euratom vom 15. Juli 1980 betreffen;
Schleuserkriminalität: Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;
Menschenhandel: tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel:
Ausbeutung der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung. Diese Formen der Ausbeutung umfassen auch die Herstellung, den Verkauf und die Verbreitung von kinderpornographischem Material;
Kraftfahrzeugkriminalität: Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen, Krafträdern, Wohnwagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattelschleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;
Geldwäschehandlungen: Straftaten nach Artikel 6 Absätze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten 4).
„illegaler Drogenhandel“ bedeutet die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und in den jenes Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind.
Die in Artikel 2 und im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen nationalen Behörden nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt.
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3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/19893) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,
4) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/19974) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,