Absatz eins,Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 6, 9, 164 bis 166, 175, 180 Absatz eins und 3, 181, 184, 188 Absatz 2, 3 und 5, 189, 205, 210, 247, 273 Absatz 3 und 279 Absatz 10, sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.