Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 175, 181 bis 184, 187 Absatz eins, 192, Absatz 9, 235 und 273 Absatz 3,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 5,