Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

4. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 137 000 Euro Anmerkung, K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2010,, ab 1.1.2010: 125 000 €) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs genannt sind;
    2. Ziffer 2
      bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 211 000 Euro Anmerkung, ab 1.1.2010: 193 000 €) beträgt;
    3. Ziffer 3
      bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 278 000 Euro Anmerkung, ab 1.1.2010: 4 845 000 €) beträgt.
  2. Absatz 2,Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer
    1. Ziffer eins
      bei von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 137 000 Euro Anmerkung, K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2010,, ab 1.1.2010: 125 000 €) beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei von anderen als in Ziffer eins, genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 211 000 Euro Anmerkung, ab 1.1.2010: 193 000 €) beträgt.
  3. Absatz 3,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092255