Absatz eins,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
- Ziffer einsbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 137 000 Euro Anmerkung, K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2010,, ab 1.1.2010: 125 000 €) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs genannt sind;
- Ziffer 2bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 211 000 Euro Anmerkung, ab 1.1.2010: 193 000 €) beträgt;
- Ziffer 3bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 278 000 Euro Anmerkung, ab 1.1.2010: 4 845 000 €) beträgt.