Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden.
  2. Absatz 2,In der Baugenehmigung ist eine angemessene, höchstens jedoch zweijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern Sicherheitsinteressen dem nicht entgegen stehen. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40092160