(3)Absatz 3,Die Zivilflugplatzhalter sind während der Betriebszeiten im Falle eines Flugnotfalles innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches oder eines Notfalles zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und/oder Rettungsmaßnahmen verpflichtet. Bei Vorliegen einer Katastrophe liegt die Durchführung der Rettungsmaßnahmen bis zum Eintreffen der nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Stellen zunächst beim Zivilflugplatzhalter. Danach obliegt die Durchführung der Rettungsmaßnahmen den nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Stellen, wobei der Einsatzleiter (Abs. 2) von diesen bezüglich der flugplatzspezifischen Gegebenheiten beizuziehen ist.Die Zivilflugplatzhalter sind während der Betriebszeiten im Falle eines Flugnotfalles innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches oder eines Notfalles zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und/oder Rettungsmaßnahmen verpflichtet. Bei Vorliegen einer Katastrophe liegt die Durchführung der Rettungsmaßnahmen bis zum Eintreffen der nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Stellen zunächst beim Zivilflugplatzhalter. Danach obliegt die Durchführung der Rettungsmaßnahmen den nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Stellen, wobei der Einsatzleiter (Absatz 2,) von diesen bezüglich der flugplatzspezifischen Gegebenheiten beizuziehen ist.