Seilbahngesetz 2003
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2007,
BG
Paragraph 40
14.11.2007
30.11.2018
SeilbG 2003
93/01 Eisenbahn
Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.
04.12.2018
20002994
NOR40092133