Seilbahngesetz 2003
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2007,
BG
Paragraph 22
14.11.2007
30.11.2018
SeilbG 2003
93/01 Eisenbahn
Im Konzessionsverfahren sind vom Konzessionswerber die Ausführbarkeit der Seilbahn anhand des vorzulegenden kurz gefassten Bauentwurfes, die Maßnahmen zur Ausschaltung allfällig vorhandener Gefährdungen durch äußere Einflüsse, wie Lawinen oder Wildbäche, das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Realisierung des Projektes sowie die Rentabilität und die Finanzierung durch Vorlage der in Paragraph 24, angeführten Unterlagen nachzuweisen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung des Konzessionsantrages erforderlich sind, bestimmen.
04.12.2018
20002994
NOR40092124