Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

30.03.2011

Text

Abschnitt 2

Behörden

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zur
    1. Ziffer eins
      Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;
    2. Ziffer 2
      Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
    3. Ziffer 3
      Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
    4. Ziffer 4
      Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Materialseilbahnen;
    5. Ziffer 5
      Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;
    6. Ziffer 6
      Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß Paragraph 2,
  3. Absatz 3,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.