Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

13.12.2007

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft vergleiche Paragraph 25, Absatz 10,).

Text

Übersetzung der europäischen Patentschrift

Paragraph 5,

  1. Absatz einsWird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Übersetzung wird vom Patentamt veröffentlicht.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden, wenn das europäische Patent in geänderter oder beschränkter Fassung aufrechterhalten wird. In diesem Fall ist die Übersetzung spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Aufrechterhaltung in geänderter oder beschränkter Fassung im Europäischen Patentblatt einzureichen.
  3. Absatz 3Wird die Frist (Absatz eins und 2) zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung nicht eingehalten, werden innerhalb der hiefür einzuräumenden Frist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen oder sonstige Formalmängel nicht behoben, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten.

Schlagworte

EPÜ, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40092066