Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a,

Inkrafttretensdatum

13.12.2007

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 22 a,

  1. Absatz einsDer Schutzbereich der veröffentlichten Anmeldung und des Patentes wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Für den Zeitraum bis zur Erteilung des Patentes wird der Schutzbereich der Anmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung gemäß Paragraph 101, enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird.

Anmerkung

Patentansprüche: Paragraph 91, Absatz eins,

Schlagworte

Einspruchsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40092052