Absatz eins,Bei bestätigtem Ausbruch einer niedrigpathogenen Aviären Influenza in einem Betrieb hat die Behörde unter Berücksichtigung mindestens der in Anlage 3 (Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben) angeführten Kriterien folgende Maßnahmen anzuordnen und gegebenenfalls durchzuführen:
- Ziffer einsEpidemiologische Untersuchungen;
- Ziffer 2Zählung und Listung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2;
- Ziffer 3Absonderung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,;
- Ziffer 4Desinfektionsmaßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und 9;
- Ziffer 5Verbringungs- und Bewegungsverbote gemäß Paragraph 24, TSG;
- Ziffer 6die Räumung aller Betriebe mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, bei denen sich NPAI bestätigt hat, unter amtlicher Aufsicht zur anschließenden Schlachtung oder Tötung unter amtlicher Aufsicht; die Räumung kann auch auf Kontaktbetriebe ausgedehnt werden; die Räumung durch anschließende Schlachtung in einem von der Behörde bestimmten Schlachthof ist nur zu genehmigen, wenn
- Litera aaufgrund epidemiologischer Risikobewertung und Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch die Gefahr einer Verschleppung des NPAI-Erregers minimal ist und
- Litera bdas Geflügel auf direktem Wege vom Betrieb zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versandt wird;
- Litera cjede Partie vor dem Versand vom amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht versiegelt wird;
- Litera djede Partie während der gesamten Beförderung zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versiegelt bleibt;
- Litera esonstige von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
- Litera fdie für den Schlachthof zuständige Behörde unterrichtet ist und sich bereit erklärt, das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel entgegenzunehmen;
- Litera gdie für die Beförderung von lebendem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen, sowie andere Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden und
- Litera hdie bei der Schlachtung oder Tötung dieses Geflügels oder dieser anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anfallenden Nebenprodukte unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;
- Ziffer 7die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und im Betrieb befindlichen Bruteiern unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
- Ziffer 8so weit als möglich Ermittlung des Verbleibs der Bruteier, die zwischen der vermuteten Einschleppung des NPAI-Erregers und der Bestandsräumung aus dem Betrieb verbracht wurden und Überwachung (durch den amtlichen Tierarzt) des Ausbrütens dieser Eier und des bereits daraus geschlüpften Geflügels durch Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch;
- Ziffer 9Eier, die sich vor der Bestandsräumung im Betrieb befanden bzw. noch gelegt wurden, sind bei geringem Risiko einer Verschleppung von NPAI:
- Litera azu einer von der Behörde bestimmten Packstelle zu befördern, sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen angewendet werden, oder
- Litera bzu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs römisch drei Abschnitt römisch zehn Kapitel römisch zwei der VO (EG) Nr. 853 aus 2004, (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zu befördern und dort gemäß Anhang römisch zwei Kapitel römisch elf der VO (EG) Nr. 852 aus 2004, (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer;Wärmebehandlung) zu bearbeiten und zu behandeln, oder
- Litera czur unschädlichen Beseitigung zu befördern;
- Ziffer 10Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, sind entweder nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu behandeln oder unschädlich zu beseitigen;
- Ziffer 11Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, sind unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes entweder seuchensicher zu entsorgen oder einem oder mehreren der Verfahren nach Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu unterziehen;
- Ziffer 12nach der Bestandsräumung sind Stallungen, Ausrüstungen und verwendete Fahrzeuge, die kontaminiert sein könnten, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren;
- Ziffer 13Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus oder in den Betrieb verbracht werden; diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
- Litera akeinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und
- Litera bkeinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden;