Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.11.2007

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
  2. Ziffer 2
    AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
  3. Ziffer 3
    AI-Krisenplan: der von der Europäischen Kommission genehmigte österreichische Krisenplan Aviäre Influenza der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht ist;
  4. Ziffer 4
    amtlich eingetragene, seltene Geflügel- oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelrassen: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die vom Landeshauptmann im AI-Krisenplan des jeweiligen Bundeslandes amtlich eingetragen sind;
  5. Ziffer 5
    amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2 a, TSG bestellter Seuchentierarzt;
  6. Ziffer 6
    amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, LMSVG: ein bestellter amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 3
  7. Ziffer 3
    Satz oder ein beauftragter amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG;
  8. Ziffer 7
    amtliche Überwachung: die genaue Beobachtung des in Bezug auf Geflügelpest vorliegenden Gesundheitsstatus von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Säugetieren in einem Betrieb durch den amtlichen Tierarzt;
  9. Ziffer 8
    andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel: andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den in Ziffer 20, (Geflügel) genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich Vögel die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden, ausgenommen
    1. Litera a
      Heimtiere dieser Vogelarten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
    2. Litera b
      in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögel und Sentineltiere, die auf Anordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Rahmen von Überwachungs- und Forschungstätigkeiten dort untergebracht werden;
  10. Ziffer 9
    Aviäre Influenza: Geflügelpest (abgekürzt AI): bezeichnet eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Influenzaviren des Typs A
    1. Litera a
      der Subtypen H5 oder H7 oder
    2. Litera b
      mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
  11. Ziffer 10
    Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
  12. Ziffer 11
    Beobachtungszeit: Zeitraum von 21 Tagen nach Wiederbelegung eines geräumten Bestandes, in dem neu eingesetzte Tiere einer amtlichen Überwachung durch die Behörde unterliegen;
  13. Ziffer 12
    Bestand: Gesamtheit allen Geflügels und aller gefangen gehaltener anderer Vögel innerhalb einer einzigen Produktionseinheit;
  14. Ziffer 13
    Betrieb: jede landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt, Voliere oder Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gezüchtet oder gehalten werden; nicht unter den Begriff Betrieb fallen jedoch
    1. Litera a
      Schlachthöfe,
    2. Litera b
      Tiertransportmittel,
    3. Litera c
      Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen,
    4. Litera d
      Grenzkontrollstellen,
    5. Litera e
      Laboratorien und
    6. Litera f
      die Haltung von Heimvögeln im Sinne von Ziffer 28, (Heimvögel);
  15. Ziffer 14
    Biosicherheitsmaßnahmen: Maßnahmen, die helfen, Krankheiten nicht in Populationen, Herden oder Gruppen einzubringen, in welchen sie noch nicht existieren oder die Weiterverbreitung innerhalb der Populationen, Herden oder Gruppen zu beschränken;
  16. Ziffer 15
    Bruteier: Eier, die zur Bebrütung bestimmt sind und von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen;
  17. Ziffer 16
    Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; er erging als Richtlinie an alle Landeshauptmänner zum amtlichen Gebrauch und ist – in seiner jeweils aktuellen Fassung – u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht;
  18. Ziffer 17
    Diagnosehandbuch: das mit der Entscheidung der Kommission 2006/437/EG vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates, ABl. Nr. L 237 vom 31.8.2006, genehmigte und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) Nr. 5 aus 2007, vom 18. Juni 2007 veröffentlichte Handbuch zur Diagnose der AI;
  19. Ziffer 18
    Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) oder Kreuzungen davon, gefüttert oder nicht gefüttert;
  20. Ziffer 19
    Entscheidung 2007/118/EG: die Entscheidung 2007/118/EG zur Festlegung von Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG, Amtsblatt Nummer L 51 vom 20.02.2007 Seite 19;
  21. Ziffer 20
    Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  22. Ziffer 21
    „Gefügelkompartiment“ oder „Kompartiment für andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: ein oder mehrere Betriebe mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen eine Subpopulation von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gehalten wird, die in Bezug auf Geflügelpest einen einheitlichen Gesundheitsstatus aufweist und für die dieselben angemessenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
  23. Ziffer 22
    Geflügelpest (oder „Aviäre Influenza“): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Influenzaviren des Typs A
    1. Litera a
      der Subtypen H5 oder H7 oder
    2. Litera b
      mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
  24. Ziffer 23
    Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügelpest durch Wildvögel (Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2006,;
  25. Ziffer 24
    Geflügelhygieneverordnung 2007: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,;
  26. Ziffer 25
    Gemeinschaftliches Referenzlabor: die Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Surrey KT 15 3NB, Vereinigtes Königreich;
  27. Ziffer 26
    gewerbliche Geflügelhaltung: ein Betrieb, der zu kommerziellen Zwecken Geflügel hält;
  28. Ziffer 27
    Haussäugetiere: Säugetiere, die als Haus- oder Nutztiere gehalten werden;
  29. Ziffer 28
    Heimvögel: Vögel, die zu nicht gewerblichen Zwecken dauerhaft in geschlossenen Räumen ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden;
  30. Ziffer 29
    hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch
    1. Litera a
      AI-Viren der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, wie sie auch bei anderen hochpathogenen Aviären Influenza-Viren festgestellt wird, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespalten werden, oder
    2. Litera b
      AI-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
  31. Ziffer 30
    HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006: Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hochpathogener Geflügelpest bei Wildvögeln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,;
  32. Ziffer 31
    Kontaktbetrieb: ein Betrieb, von dem aufgrund seines Standortes oder im Zuge der Bewegung von Personen, Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Fahrzeugen oder auf sonstige Weise möglicherweise Erreger der Geflügelpest stammen oder in den diese möglicherweise eingeschleppt wurden;
  33. Ziffer 32
    nationales Referenzlabor: die AGES-Mödling;
  34. Ziffer 33
    nicht gewerbliche Geflügelhaltung: einen Betrieb, dessen Besitzer Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel ausschließlich zu folgenden Zwecken hält:
    1. Litera a
      zum privaten Verzehr oder zur privaten Verwendung oder
    2. Litera b
      als Heimvögel;
  35. Ziffer 34
    niedrigpathogene Aviäre Influenza (NPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Viren der Aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7, die nicht unter die Definition nach Ziffer 29, (hochpathogene Aviäre Influenza) fallen;
  36. Ziffer 35
    Primärherd: ein epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Region (im Inland) im Zusammenhang stehender Ausbruch oder ein erster Seuchenherd in einer anderen Region (im Inland);
  37. Ziffer 36
    Produktionseinheit: eine Einheit in einem Betrieb, die nach Überprüfung durch den amtlichen Tierarzt in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des Geflügels oder der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die dort gehalten werden, völlig unabhängig von anderen Einheiten desselben Betriebes geführt wird;
  38. Ziffer 37
    Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion hat gemäß den Bestimmungen des Paragraph 54, (Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest) zu erfolgen; sie schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung (Tötung und so weit als möglich auch Beseitigung von Ungeziefer und Nagetieren) mit ein;
  39. Ziffer 38
    RL 2002/99/EG: die Richtlinie 2002/99/EG zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Amtsblatt Nummer L 18 vom 23.01.2003 Seite 11;
  40. Ziffer 39
    RL 2005/94/EG: die Richtlinie 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EG, Amtsblatt Nummer L 10 vom 14.01.2006 Seite 16;
  41. Ziffer 40
    Säugetiere: alle Tiere der Klasse Mammalia mit Ausnahme des Menschen;
  42. Ziffer 41
    Schlachten/Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;
  43. Ziffer 42
    Sentineltiere: Tiere empfänglicher Arten, die nachweislich frei vom Erreger und von Antikörpern gegen den Erreger der Geflügelpest sind;
  44. Ziffer 43
    Seuchenherd/Seuchenbetrieb: Betrieb, in dem der Ausbruch von Geflügelpest durch die zuständige Behörde bestätigt wurde;
  45. Ziffer 44
    „seuchenverdächtiges Geflügel“ oder „seuchenverdächtige andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, bei denen sich klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde oder Reaktionen auf Laboranalysen zeigen, aufgrund deren sich eine Infektion mit Geflügelpest nicht ausschließen lässt;
  46. Ziffer 45
    Tiere empfänglicher Arten: in erster Linie Tiere der Klasse Vögel (Aves); für besondere Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Paragraph 53, (Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere), können auch Tiere der Klasse Säugetiere (Mammalia) als für den Erreger der Geflügelpest empfänglich angesehen werden;
  47. Ziffer 46
    Tierhalter: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel besitzen oder mit deren Haltung beauftragt sind, unabhängig davon, ob dies zu gewerblichen oder nicht gewerblichen Zwecken geschieht;
  48. Ziffer 47
    Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2005,; aufgehoben mit 01.08.2007 bzw. 31.12.2007 (Paragraph 6,);
  49. Ziffer 48
    Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2007,;
  50. Ziffer 49
    Tierkörper: Körper von verendetem oder getötetem Geflügel oder von verendeten oder getöteten anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bzw. Teile davon, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind;
  51. Ziffer 50
    Töten/Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, mit Ausnahme der Schlachtung;
  52. Ziffer 51
    VIS: das Veterinärinformationssystem;
  53. Ziffer 52
    VO (EG) 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, Amtsblatt Nummer L 273 vom 10.10.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 191 vom 21.07.2007 Seite 1;
  54. Ziffer 53
    VO (EG) 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene, Amtsblatt Nummer L 139 vom 30.04.2004 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007
    S. 26;
  55. Ziffer 54
    VO (EG) 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, Amtsblatt Nummer L 139 vom 30.04.2004 Seite 55, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 204 vom 04.08.2007 Seite 26;
  56. Ziffer 55
    Wiederbelegung: neuerliches Besetzen eines geräumten Bestandes mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
  57. Ziffer 56
    Wildvögel: frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb im Sinne von Ziffer 13, gehalten werden.