Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.11.2007

Außerkrafttretensdatum

21.10.2024

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

1. Teil
Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      die Überwachung von Geflügel, von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Wildvögeln auf mögliche Anzeichen des Vorhandenseins des Erregers der Geflügelpest,
    2. Ziffer 2
      Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Ausbruch oder Verbreitung der Geflügelpest und
    3. Ziffer 3
      Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen, wenn bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln der Verdacht auf oder der Ausbruch von Geflügelpest vorliegt.
  2. Absatz 2,Bei einem Ausbruch von Geflügelpest bei Wildvögeln ist die Wildvogel-Geflügelpestverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2006,, anzuwenden.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091960