- Ziffer einsKraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH;
- Ziffer 2Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen:140 vH;
- Ziffer 3Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2007,
Paragraph 9
14.11.2007
30.04.2008
Mauttarife
Paragraph 9, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung fest. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.
volle zehn Cent zu runden, wobei der Mindesttarif unabhängig von der Länge des Mautabschnittes jedenfalls zehn Cent zu betragen hat.
Verordnung