Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

12.12.2007

Außerkrafttretensdatum

22.04.2015

Text

Vergleichende Werbung

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie nicht gegen die Paragraphen eins, eins a, 2, 7, oder 9 Absatz eins bis 3 verstößt.
  2. Absatz 2,Zusätzlich ist vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      sie sich bei Waren mit Ursprungsbezeichnung in jedem Fall auf Waren mit gleicher Bezeichnung bezieht oder
    2. Ziffer 2
      sich der Vergleich auf ein Sonderangebot bezieht, der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebotes und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten, klar und eindeutig angegeben werden.
  3. Absatz 3,Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Absatz 2, verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 5, gilt sinngemäß.