Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 e,

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 5 e,

  1. Absatz einsFür Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des römisch VIII. Teiles des ArbVG oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Paragraph 260, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 209, ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.
  2. Absatz 2Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des römisch VIII. Teiles des ArbVG gemäß Paragraph 260, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 209, ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40091869