Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,
BG
Paragraph 262
15.12.2007
31.07.2023
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Wenn die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft in der Folge mit einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich verschmolzen wird, gilt, sofern es sich nicht um einen Fall des Paragraph 258, Absatz 3, erster Satz handelt, für die aus dieser Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft Paragraph 110,, es sei denn, dass dessen Anwendung zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß Paragraph 221, Absatz 4, führen würde. In diesem Fall gelten für diese Gesellschaft für eine Dauer von fünf Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung jene Mitbestimmungsregelungen weiter, die bisher für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft maßgeblich waren.
21.06.2023
10008329
NOR40091863