Absatz eins,Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
- Ziffer einsdie von der Vereinbarung erfasste Europäische Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;
- Ziffer 2die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (Paragraph 228, Absatz 2,);
- Ziffer 3die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrates;
- Ziffer 4die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrates;
- Ziffer 5die für den SE-Betriebsrat bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;
- Ziffer 6den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
festzulegen.