Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

Paragraph 230,

  1. Absatz eins,Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die von der Vereinbarung erfasste Europäische Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (Paragraph 228, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrates;
    4. Ziffer 4
      die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrates;
    5. Ziffer 5
      die für den SE-Betriebsrat bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;
    6. Ziffer 6
      den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
    festzulegen.
  2. Absatz 2,Falls die Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, die die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;
    2. Ziffer 2
      die Verfahren, nach denen die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können sowie
    3. Ziffer 3
      die Rechte dieser Mitglieder
    festzulegen.
  3. Absatz 3,Im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, müssen in der Vereinbarung die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, wie sie in der umzuwandelnden Gesellschaft bestehen.

Schlagworte

Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40091858