Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Abschnitt 5

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus Paragraph 28, für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.
  2. Absatz 2,Die Krankenversicherungsträger haben die im Absatz eins, genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
  3. Absatz 3,Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum unter Bedachtnahme auf Absatz 4, eingerichtet. Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse obliegt auch die Auszahlung dieser Leistungen. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem nach Absatz eins, zuständigen Krankenversicherungsträger.
  4. Absatz 4,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat den Betrieb eines entsprechenden Datennetzes bis längstens 1. Oktober 2001 sicherzustellen.