(3)Absatz 3,Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 20. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes.Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Absatz eins, in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 20. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes.