Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Inhalt des Genehmigungsbescheides

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);
    2. Ziffer 2
      den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
    3. Ziffer 3
      minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
    4. Ziffer 4
      Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
    5. Ziffer 5
      den maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
    6. Ziffer 6
      Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,);
    7. Ziffer 7
      Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, insbesondere Festlegung der Probenahme- und Messverfahren;
    8. Ziffer 8
      Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,;
    9. Ziffer 9
      Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter betrieben werden darf.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,
    1. Ziffer eins
      die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
    2. Ziffer 2
      die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
    enthalten.

Anmerkung

Chemische Zeichen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Abfallverbrennungskapazität, Probenahmeverfahren, Probenahmestelle

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40091691