(2)Absatz 2,Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß § 225m Abs. 2 Z 2 zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine Gesellschaft, deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 sind, beteiligt ist, so haben dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß § 225m Abs. 2 Z 3 lit. a und b anzugehören.Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß Paragraph 225 m, Absatz 2, Ziffer 2, zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine Gesellschaft, deren Aktien börsenotiert im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, sind, beteiligt ist, so haben dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß Paragraph 225 m, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b anzugehören.