EU-Verschmelzungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,
BG
Paragraph 4,
15.12.2007
31.07.2023
EU-VerschG
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für grenzüberschreitende Verschmelzungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
20.07.2023
20005509
NOR40091630