Absatz einsAuf die gemäß bilateralen Vereinbarungen ausgewählten und vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Unterstützung des Fremdsprachenunterrichts an mittleren und höheren Schulen sowie der einschlägigen Studienveranstaltungen an Pädagogischen Hochschulen bestellten Personen („Fremdsprachenassistenz“) sind die Absatz 2 bis 11 anzuwenden.