Emissionserklärungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,
römisch fünf
Paragraph 8
25.10.2007
11.07.2013
EEV
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Für Inhalt und Form des Anlagenbuches ist die Anlage 2 maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, das Anlagenbuch auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Sachverständige hat im Rahmen der jährlichen Überprüfung das Anlagenbuch zu kontrollieren und die Aktualisierung durch den Betreiber zu bestätigen. Das Anlagenbuch ist bei der Anlage aufzubewahren und dem Sachverständigen im Rahmen der Überwachung der Anlage sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
13.04.2021
20005507
NOR40091564