Absatz eins,Scheinwerfer und Leuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut sein, daß ihre Wirksamkeit auch bei den beim Betrieb des Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungen nicht beeinträchtigt wird.
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007,
Paragraph 10
10.07.2008
06.08.2012
Absatz 7, tritt betreffend Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit Ablauf des 6.2.2011 und betreffend aller übrigen Fahrzeugklassen mit Ablauf des 6.8.2012 außer Kraft, vergleiche Paragraph 70, Absatz 11, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010,.