Absatz eins,Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
- Ziffer einsKostenpflichtige gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß Paragraph 69 a, Absatz 8, BWG, die Repräsentanzen gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, BWG sind;
- Ziffer 2Kostenpflichtige gemäß Paragraph 117, Absatz eins, VAG, denen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VAG erteilt wurde;
- Ziffer 3Kostenpflichtige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007,
- Litera adie Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Paragraph 64, WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
- Litera bderen meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 2, BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
- Litera cdenen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG durchgeführt haben, sowie Kapitalanlagegesellschaften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 1993, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WAG 2007 erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
- Ziffer 4Kostenpflichtige gemäß Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach Paragraph 8, PKG verfügt haben.