Kurztitel

Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

06.10.2007

Text

Paragraph 2,

Für Inhaber von in Paragraph eins, genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Absatz eins, genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreise- oder Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltskarte als geeignetes Reisedokument.