Vermarktungsnormengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
BG
Paragraph 23
02.10.2007
VNG
80/04 Wettbewerbsrecht
Die anzeigende Kontrollbehörde gemäß Paragraph 11, sowie die AMA sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen wegen einer Verwaltungsübertretung anhängig gemachten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.
28.03.2017
20005482
NOR40091150