Absatz eins,Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 11, mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.