Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Gebühren

§ 20.

  1. Absatz einsDas BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. römisch eins Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Gebühren ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Abs. 4 zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.
  3. Absatz 3Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind dem Gebührenschuldner
    1. Ziffer eins
      von den Zollämtern nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 ZollR-DG oder
    2. Ziffer 2
      vom BAES hinsichtlich der sonstigen Aufgaben
    mittels Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Die Gebühren anlässlich der Ein- und Ausfuhr sind bei den Zollämtern zu erlegen und von diesen zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.
  5. Absatz 5Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 des Zollkodex bewilligt ist.
  6. Absatz 6In den Fällen, in denen die Zollämter Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194/1961.
  7. Absatz 7Für die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.
  8. Absatz 8Die Höhe der Gebühr nach Abs. 7 ist durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 zu regeln.
  9. Absatz 9Wird bei der Vornahme von Kontrollen und Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben werden.