Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Text

Anforderungen an Kontrollorgane

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als Kontrollorgane können Personen bestellt werden,
    1. Ziffer eins
      die
      1. Litera a
        mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben oder
      2. Litera b
        als nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) vom 20. Jänner 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, bestellte oder beauftragte Aufsichtsorgane tätig sind oder
      3. Litera c
        sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten lässt, dass sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und
    2. Ziffer 2
      die überdies den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veranstalteten oder anerkannten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die Befugnisse der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannten Organe, die ihnen nach dem LMSVG zustehen, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Den Kontrollorganen ist durch die zuständige Behörde eine Ausweisurkunde auszustellen. Im Fall der Kontrollorgane gemäß Paragraph 11, Absatz 3, hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu besorgen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, dass es seine Pflichten getreu erfüllen wird.
  4. Absatz 4,Die Kontrollorgane sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen.