Absatz eins,Als Kontrollorgane können Personen bestellt werden,
- Ziffer einsdie
- Litera amindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben oder
- Litera bals nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) vom 20. Jänner 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, bestellte oder beauftragte Aufsichtsorgane tätig sind oder
- Litera csonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten lässt, dass sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und
- Ziffer 2die überdies den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veranstalteten oder anerkannten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.