Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Inlandskontrolle

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Inlandskontrolle unterliegen Waren auf sämtlichen Handelsstufen soweit für sie Vermarktungsnormen gelten, Regelungen zur Verbraucherinformation bestehen und nicht die Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhrkontrolle anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur Gewährleistung einer regelmäßigen und flächendeckenden Kontrolle erforderlich ist, durch Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins, unter Berücksichtigung der effektiven Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele nähere Bestimmungen über die Anzahl der durchzuführenden Inlandskontrollen treffen.
  3. Absatz 3,Im Bereich der Klassifizierung gemäß Paragraph 6, kann der Verfügungsberechtigte die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß Paragraph 11, Absatz 3, verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40091137