Absatz eins,Der Ausfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und die Ausfuhrkontrolle
- Ziffer einsauf Grund dieser Vorschriften angeordnet ist oder
- Ziffer 2vom Inhaber des ausführenden Betriebes beantragt wird.
Vermarktungsnormengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
Paragraph 9
02.10.2007
30.04.2016