Absatz eins,Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ausgenommen Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), Amtsblatt Nummer L 105 vom 23.04.1983 Seite 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte Amtsblatt Nummer L 236 vom 23.09.2003 Seite 940 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, Zollfreiheit gewährt wird.