Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung
- Ziffer einserforderliche ergänzende oder begleitende Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2,, soweit diese gemeinschaftsrechtlich bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, erlassen und
- Ziffer 2gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Vermarktungsnormen für Erzeugnisse, für welche keine unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bestehen, festlegen.