Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Mitteilungen nach Gemeinschaftsrecht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Gemeinschaft oder an Drittländer durch eine koordinierende oder zentrale Stelle vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 11, Absatz eins und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die hiefür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten zu übermitteln.