Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

1. Hauptstück

Grundsätze und Anforderungen an landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zielbestimmung und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      eine verbesserte Marktübersicht und Markttransparenz durch die Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Produktionsbedingungen, ihrer äußeren Beschaffenheitsmerkmale, ihrer Verpackung und ihrer Kennzeichnung im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs und
    2. Ziffer 2
      die Förderung der Herstellung und Verbesserung von Qualitätsprodukten unter laufender Anpassung an den Stand der Wissenschaft und Technik.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung und Durchführung von unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz dient ferner der Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf deren Produktionsbedingungen und Beschaffenheitsmerkmale sowie deren Verpackung und Kennzeichnung zum Zwecke der Vermarktung, wenn für diese keine unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bestehen.