Kurztitel

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.09.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Periodizität, Erhebungszeitraum

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den zwischen dem 6. und 12. des Monats, im Dezember den zwischen dem 2. und 8., liegenden Mittwoch einschließt (Erhebungswoche), durchzuführen.
  2. Absatz 2,Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 701 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex sind die Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (zB Energieprodukte, Obst und Gemüse), zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den zwischen dem 20. und 26. des Monats, im Dezember den zwischen dem 16. und 22., liegenden Mittwoch einschließt, zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40091117