Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
  2. Absatz 2,Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:
    1. Ziffer eins
      10 mg/m³ einatembare Fraktion,
    2. Ziffer 2
      5 mg/m³ alveolengängige Fraktion.
  3. Absatz 3,Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
    1. Ziffer eins
      20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40090997