(4)Absatz 4,Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 2-Verwaltungsdienst“),
für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 2-Technischer Dienst“) und
für den Baudienst die in der Anlage 5 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 2-Baudienst“).
Für den Vermessungsdienst umfasst das Fachmodul den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach § 11 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 402/2004.Für den Vermessungsdienst umfasst das Fachmodul den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach Paragraph 11, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,.