Die gegenseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung erteilter Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
- Ziffer einsDie übermittelten Daten dürfen ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das nationale Recht der Datei führenden Vertragspartei diese Verwendung zu solchen anderen Zwecken zulässt.
- Ziffer 2Die übermittelten Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen,
- Litera asobald sich die Unrichtigkeit der Daten von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen ergibt, oder
- Litera bsobald die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
- Litera csobald die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, oder
- Litera dnach Ablauf einer im nationalen Recht der übermittelnden Vertragspartei vorgesehenen Höchstfrist für die Aufbewahrung der Daten; die übermittelnde Stelle hat die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf solche Höchstfristen hinzuweisen.
- Ziffer 3Im Falle eines Ersuchens der zuständigen übermittelnden Behörde einer der Vertragsparteien ist durch die empfangende Behörde Auskunft über jegliche Verwendung der empfangenen Daten zu geben.